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Sponsor-Test.de stellt sich vor

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- # PUSH # - 31.03.2013 - 09:31 Uhr -

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Beitrag: #21
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

Die Testkriterien sind noch viel zu Oberflächlich.
Ich denke man könnte dort mehr Kategorien erstellen bzw. tiefgründiger werden.

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.03.2013 09:02 von GeekishGames.

31.03.2013 08:58
 
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Beitrag: #22
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

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01.04.2013 19:27
 
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Beitrag: #23
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

Ich finde die Seite eigentlich ganz gut!

12.04.2013 13:54
 
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Beitrag: #24
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

Pilot schrieb:
Ein Impressum muss von jeder Seite aus mit maximal 2 Klicks zu erreichen sein und es muss von jeder Seite aus klar als dieses zu erkennen sein


Woher nimmst du denn diese Informationen? Sicherlich nicht aus dem §5 TMG, denn da steht absolut garnichts von "2 Klicks" oder "muss von jeder Seite aus klar zu erkennen sein" Im Paragraph steht: "Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten"

Leicht erkennbar ist für mich z.B. Im Footer oder auch unter Kontakt da man hier wie der "Überbegriff" schon aussagt auch solche Daten findet.

Pilot schrieb:
In unseren Augen ist ein Sponsor ein Dienstanbieter und deswegen behandeln wir ihn auch so.


Ich bin ein "Gewerblicher Dienstanbieter" habe aber Gelegentlich dinge übrig die ich an dritte ohne eine Gegenleistung vergebe. Ich bezeichne mich jetzt aber direkt nicht als "Sponsor" und richte auch nicht meine Internetseite danach aus, sprich bei mir auf der Website wirst du keine Seite wie "Sponsoring" finden und auch keinen Button "Kostenfrei bestellen" wie geht ihr denn damit um?

Pilot schrieb:
Nachtrag:
Wir haben unsere Bewertungskriterien genau ausformuliert und diese sind für jeden, jederzeit unter dem Punkt "Wie wir bewerten" auf unserer Webseite aufrufbar.


Genau ausformuliert ist für mich ehrlich gesagt etwas anderes, ihr Schreibt unter Punkt 2. "Die Website" das ihr großen Wert auf das Impressum legt. Von Nutzungsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen die eigentlich Regeln was mit dem Ge-Sponserten gemacht werden darf finde ich hier nicht. Das wäre mir jetzt z.b. Wichtiger als ein Impressum. Was nützt mir der Richtige Name wenn ich doch sowieso Vogelfrei in meinem Schalten und walten bin? Desweiteren finde ich keine einzige Bewertung was die Technischen "Standarts" bei "Sponsorings" betrifft. Komme ich auf eine "Website" des Sponsoring-Unternehmen und sehe schon Anhand der URL "www.bla-blubb.tk" die dann auf einen Webspace der Firma "oHost" oder vergleichbarer Ramsch Anbieter weiterleitet, kann ich davon ausgehen das der "Sponsor" nicht mal Kohle hat sich selbst einen eigenen Vernünftigen Webspace mit einer TLD zu besorgen. Wie will dieser dann anderen Qualitatives Sponsoring anbieten? Als nächstes ist für mich Fraglich wie du ohne ein explizites Zutun des Sponsors Lizenzen Prüfen möchtest? Gerade wenn ich an die "LiveZilla" Thematik denke ist mir Schleierhaft wie du feststellen willst ob die Datei vor oder nach der Einführung der Lizenzpflicht heruntergeladen wurde.

Alles in allem eine Gute und auch Brauchbare Idee... Die Umsetzung ist noch etwas holperig...

14.04.2013 10:32
 
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Beitrag: #25
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

Kleine info der link oben beim Banner geht nicht!

14.04.2013 10:39
 
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Beitrag: #26
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

Comander schrieb:
Woher nimmst du denn diese Informationen? Sicherlich nicht aus dem §5 TMG, denn da steht absolut garnichts von "2 Klicks" oder "muss von jeder Seite aus klar zu erkennen sein" Im Paragraph steht: "Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten"

Leicht erkennbar ist für mich z.B. Im Footer oder auch unter Kontakt da man hier wie der "Überbegriff" schon aussagt auch solche Daten findet.


Diese Frage möchte ich dir gerne mit einem Zitat und der Offenlegung meiner Quelle beantworten:

Zitat:
Die Art der Anbringung

Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV

Unmittelbare Erreichbarkeit

An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.

Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).

Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen;
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.

Nicht genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)

Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verklinken.



Ständige Verfügbarkeit

Ständige Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12)

Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich

Die vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.



Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).



Leichte Erkennbarkeit

Es ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.

Die nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt erforderlich

Wie der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist im TMG oder im RStV nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".

Bei der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen wird. Als genügend anzusehen sein sollten damit die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst "Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)

Als nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.

Ob eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist, wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss, ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht schädlich: Ott, Stephan, Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, MMR 2004, 322 f.; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, 10Cool. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits anders gesehen und verlangt, dass die Informationen nicht derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können.

Quelle: [Link: Registrierung erforderlich]


Comander schrieb:
Ich bin ein "Gewerblicher Dienstanbieter" habe aber Gelegentlich dinge übrig die ich an dritte ohne eine Gegenleistung vergebe. Ich bezeichne mich jetzt aber direkt nicht als "Sponsor" und richte auch nicht meine Internetseite danach aus, sprich bei mir auf der Website wirst du keine Seite wie "Sponsoring" finden und auch keinen Button "Kostenfrei bestellen" wie geht ihr denn damit um?


Dies hatten wir bereits in einigen Fällen und haben dann für die Bewertung der "Eindeutigkeit des Angebotes" ein entsprechender Beitrag zB hier aus dem Forum genommen.


Comander schrieb:
Genau ausformuliert ist für mich ehrlich gesagt etwas anderes, ihr Schreibt unter Punkt 2. "Die Website" das ihr großen Wert auf das Impressum legt. Von Nutzungsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen die eigentlich Regeln was mit dem Ge-Sponserten gemacht werden darf finde ich hier nicht. Das wäre mir jetzt z.b. Wichtiger als ein Impressum. Was nützt mir der Richtige Name wenn ich doch sowieso Vogelfrei in meinem Schalten und walten bin? Desweiteren finde ich keine einzige Bewertung was die Technischen "Standarts" bei "Sponsorings" betrifft. Komme ich auf eine "Website" des Sponsoring-Unternehmen und sehe schon Anhand der URL "www.bla-blubb.tk" die dann auf einen Webspace der Firma "oHost" oder vergleichbarer Ramsch Anbieter weiterleitet, kann ich davon ausgehen das der "Sponsor" nicht mal Kohle hat sich selbst einen eigenen Vernünftigen Webspace mit einer TLD zu besorgen. Wie will dieser dann anderen Qualitatives Sponsoring anbieten? Als nächstes ist für mich Fraglich wie du ohne ein explizites Zutun des Sponsors Lizenzen Prüfen möchtest? Gerade wenn ich an die "LiveZilla" Thematik denke ist mir Schleierhaft wie du feststellen willst ob die Datei vor oder nach der Einführung der Lizenzpflicht heruntergeladen wurde.


Wir werden demnächst in die 2. Phase des Projektes gehen und werden dann auch die Bewertungsrichtlinien neu verteilen. Allerdings ist hier zu sagen das wir nicht die "Technik" oder die "Produkte" eines Sponsoren bewerten sondern lediglich den Sponsor selbst. Aber auch dies wird sich in Phase 2 von Sponsor-Test.de ändern.




NicoWDB schrieb:
Kleine info der link oben beim Banner geht nicht!


Wurde behoben.


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14.04.2013 11:09
 
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Beitrag: #27
RE: Sponsor-Test.de stellt sich vor

ich sehe in deinem Link von "linksandlaw" nichts weiter wie eine Handlungsempfehlung eines Rechtsanwalts...

14.04.2013 15:26
 
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