Sponsor-Board.de
Beginn mit Sponsoring

+- Sponsor-Board.de (https://www.sponsor-board.de)
+-- Forum: Community (/forumdisplay.php?fid=56)
+--- Forum: Plauderecke (/forumdisplay.php?fid=39)
+--- Thema: Beginn mit Sponsoring (/showthread.php?tid=66587)


Beginn mit Sponsoring - tpoeschl - 11.02.2020 16:27

Schönen guten Tag,

ich wollte gerne anfangen, Sponsoring anzubieten.

Jedoch stellt sich mir die Frage, wenn ich z.B. jemandem einen v-Server sponsore, wie ich mich dort absichern kann, wenn er z.B. irgendeinen Mist auf dem v-Server anstellt?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Liebe Grüße
Tobias


RE: Beginn mit Sponsoring - Schwester Wombat - 12.02.2020 10:17

Rechtsberatung dürfen nur Anwälte (und einige andere Berufe) leisten, aber kleiner Tipp, es gibt da son Gesetz:

Telemediengesetz (TMG)
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.


wiedergegeben wie auf [Link: Registrierung erforderlich] durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz veröffentlicht