05.10.2012, 16:54
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Minijobber, die wegen Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung und zwar für längstens 42 Tage. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall für kleine und mittlere Betriebe eine Erstattung der Aufwendungen vor, die dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung entstehen.
Für die Lohnfortzahlungsversicherung ist für alle Minijobs die Bundesknappschaft zuständig, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist.
Für die Lohnfortzahlungsversicherung ist für alle Minijobs die Bundesknappschaft zuständig, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist.